Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 54 Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1
- VG Minden, 27.09.2011 – 10 K 2860/10Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/54#abs-1 (1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung sind Art und Dauer der nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/54#abs-2 (2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des befohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/54#abs-3 (3) Der Soldatin oder dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/54#abs-4 (4) Die Soldatin oder der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem Tag oder an mehreren Tagen für einen bestimmten Zeitraum von den befohlenen Beschränkungen befreit werden. Der Zeitraum der Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/54#abs-5 (5) Für die strenge Ausgangsbeschränkung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten eine strenge Ausgangsbeschränkung oder eine verschärfte strenge Ausgangsbeschränkung verhängt worden ist.